Sehr geehrte Sorgeberechtigte,

am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) in Kraft getreten. Dieses ändert unter anderem das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit dem Ziel einer Ausrottung der Masern. Dies soll durch eine flächendeckende Impfpflicht sowohl der Kinder als auch der an Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Personen erreicht werden.

Alle Kinder und Jugendlichen, welche ab dem 2. März 2020 erstmals in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden sollen, müssen vor Beginn der Betreuung den Masernimpfschutz, Immunität oder die medizinische Kontraindiktion nachweisen.

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  • einen ausreichenden Impfschutz (Person wurde geimpft) – Nachweis: Impfpass, Impfdokumentation
  • die Immunität gegen Masern (Person hatte in der Vergangenheit die Masern) – Nachweis: ärztliche Bescheinigung über die Immunität
  • eine Kontraindikation (Person kann aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden) – Nachweis: ärztliche Bescheinigung
  • Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle, dass ein vorstehender Nachweis bereits vorgelegen hat.

Personen, die bereits am 01. März 2020 in einer Betriebsstätte der Autismus-Therapie Weser-Ems gGmbH angebunden sind, müssen den entsprechenden Nachweis bis 31. Juli 2021 erbringen, hier gilt eine sogenannte Übergangsfrist.

Bitte legen Sie die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie den zuständigen Therapeuten vor. Nicht beglaubigte Fotokopien sowie Faxkopien oder Scans genügen nicht.

Ihr Kind darf auch dann unsere Einrichtungen besuchen, wenn Sie den Impfnachweis noch nicht vorgelegt haben!

 

Martina Steinhaus

Geschäftsführerin